Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg
Ab 1. Januar 2010 ist bei Altbau-Sanierungen im Gebäudebestand
ein anteiliger Einsatz erneuerbarer Energien von 10% Pflicht.
D.h. wenn Sie Ihre zentrale Heizungsanlage austauschen, müssen
Sie über die Nutzung erneuerbarer Energien in Ihrem Haus
nachdenken.
Diese Energieformen erfüllen das EWärmeG:
Bei der Modernisierung der Heizungsanlage mit Öl- oder
Gas-Brennwerttechnik muss eine Solaranlage zur Warmwasserbereitung
(mindestens eine Netto-Kollektorfläche von 0,04 m² pro
m² Wohnfläche) oder zur Heizungsunterstützung
ergänzt werden.
Mit einem Pelletkessel oder einer Scheitholzheizung setzen Sie
zu hundert Prozent auf erneuerbare Energien. Die gesetzlichen
Vorgaben werden damit weit übertroffen.
Auch Holzöfen, die bestimmte Standards einhalten sind möglich,
wenn damit mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend
beheizt werden oder ein Wasser-Wärmeübertrager vorhanden
ist.
Sie erfüllen die Vorgaben auch, wenn Sie Ihre Heizung mindestens
zu 10 Prozent mit Bioöl oder Biogas betreiben.
Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl größer
3,5 erfüllen ebenfalls die Anforderungen. Die Jahresarbeitszahl
ist das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zu eingesetzter
elektrischer Energie.
Sie können anstelle des Pflichtanteils erneuerbarer Energien
auch eine dieser vier Ersatz-Techniken einsetzen: Besonders gute
Wärmedämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss
an ein Fernwärmenetz.
Ausnahmen
Sie sind nicht zur Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtet,
wenn technische, bauliche oder öffentlich-rechtliche Gegebenheiten
gegen eine solarthermische Anlage sprechen. Das kann der Fall
sein, wenn zum Beispiel Ihr Hausdach stark verschattet ist,
oder der Denkmalschutz eine Solaranlage auf dem Dach verbietet.
Darüber hinaus kann im Einzelfall eine unbillige Härte
vorliegen, die eine Befreiung von der Pflicht begründet.
Eine solche Befreiung können Sie ggf. bei der unteren Baurechtsbehörde
beantragen
Wer überprüft die Vorgaben?
Nach dem Austausch der Heizungsanlage muss in der Regel innerhalb
von drei Monaten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde
(meist das örtliche Bauamt) ein Nachweis vorgelegt werden,
der die Erfüllung der Vorgaben durch einen Sachkundigen
bestätigt. Sachkundige sind die Handwerker der einschlägigen
Gewerbe, in aller Regel also der Handwerker, der Ihre Anlage
eingebaut hat.
Wenn die Heizung plötzlich kaputt geht, haben Sie 24 Monate
Zeit, die geeignete Lösung zu finden.
Förderung
Hier bekommen Sie finanzielle Unterstützung.
Nutzen Sie die Zuschüsse und Darlehen der öffentlichen
Hand.
Bundeszuschüsse aus dem Marktanreizprogramm
Für die Nutzung erneuerbarer Energien gibt es Geld vom Staat.
Sie können z.B. einen Investitionszuschuss beantragen, wenn
Sie die Fördervoraussetzungen nach dem Marktanreizprogramm
erfüllen.
Informationen und Anträge bei » www.bafa.de.
KFW-Gebäudesanierung
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau vergibt zinsverbilligte
Darlehen für energetische Verbesserungen. Dabei gilt: je
energieeffizienter das Gebäude nach der Sanierung ist, umso
großzügiger die Förderung.
Beratung erhalten Sie bei Ihrer Hausbank und bei » www.kfw-foerderbank.de.
Wohnen mit Zukunft
Dieses Landesprogramm bietet ebenfalls finanzielle Unterstützung
beim Einsatz erneuerbarer Energien in Wohngebäuden,
die Sie zusätzlich zu den Bundesprogrammen von BAFA
und KFW beantragen können. Informationen finden Sie
unter » www.l-bank.de,
Stichworte Privatpersonen/Umweltschutz.
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