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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg

Ab 1. Januar 2010 ist bei Altbau-Sanierungen im Gebäudebestand ein anteiliger Einsatz erneuerbarer Energien von 10% Pflicht. D.h. wenn Sie Ihre zentrale Heizungsanlage austauschen, müssen Sie über die Nutzung erneuerbarer Energien in Ihrem Haus nachdenken.

Diese Energieformen erfüllen das EWärmeG:

Bei der Modernisierung der Heizungsanlage mit Öl- oder Gas-Brennwerttechnik muss eine Solaranlage zur Warmwasserbereitung (mindestens eine Netto-Kollektorfläche von 0,04 m² pro m² Wohnfläche) oder zur Heizungsunterstützung ergänzt werden.

Mit einem Pelletkessel oder einer Scheitholzheizung setzen Sie zu hundert Prozent auf erneuerbare Energien. Die gesetzlichen Vorgaben werden damit weit übertroffen.
Auch Holzöfen, die bestimmte Standards einhalten sind möglich, wenn damit mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder ein Wasser-Wärmeübertrager vorhanden ist.

Sie erfüllen die Vorgaben auch, wenn Sie Ihre Heizung mindestens zu 10 Prozent mit Bioöl oder Biogas betreiben.

Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl größer 3,5 erfüllen ebenfalls die Anforderungen. Die Jahresarbeitszahl ist das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zu eingesetzter elektrischer Energie.

Sie können anstelle des Pflichtanteils erneuerbarer Energien auch eine dieser vier Ersatz-Techniken einsetzen: Besonders gute Wärmedämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Fernwärmenetz.

Ausnahmen
Sie sind nicht zur Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtet, wenn technische, bauliche oder öffentlich-rechtliche Gegebenheiten gegen eine solarthermische Anlage sprechen. Das kann der Fall sein, wenn zum Beispiel Ihr Hausdach stark verschattet ist, oder der Denkmalschutz eine Solaranlage auf dem Dach verbietet.
Darüber hinaus kann im Einzelfall eine unbillige Härte vorliegen, die eine Befreiung von der Pflicht begründet. Eine solche Befreiung können Sie ggf. bei der unteren Baurechtsbehörde beantragen

Wer überprüft die Vorgaben?
Nach dem Austausch der Heizungsanlage muss in der Regel innerhalb von drei Monaten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde (meist das örtliche Bauamt) ein Nachweis vorgelegt werden, der die Erfüllung der Vorgaben durch einen Sachkundigen bestätigt. Sachkundige sind die Handwerker der einschlägigen Gewerbe, in aller Regel also der Handwerker, der Ihre Anlage eingebaut hat.
Wenn die Heizung plötzlich kaputt geht, haben Sie 24 Monate Zeit, die geeignete Lösung zu finden.

Förderung
Hier bekommen Sie finanzielle Unterstützung.
Nutzen Sie die Zuschüsse und Darlehen der öffentlichen Hand.

Bundeszuschüsse aus dem Marktanreizprogramm
Für die Nutzung erneuerbarer Energien gibt es Geld vom Staat.
Sie können z.B. einen Investitionszuschuss beantragen, wenn Sie die Fördervoraussetzungen nach dem Marktanreizprogramm erfüllen.
Informationen und Anträge bei » www.bafa.de.

KFW-Gebäudesanierung
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau vergibt zinsverbilligte Darlehen für energetische Verbesserungen. Dabei gilt: je energieeffizienter das Gebäude nach der Sanierung ist, umso großzügiger die Förderung.
Beratung erhalten Sie bei Ihrer Hausbank und bei » www.kfw-foerderbank.de.

Wohnen mit Zukunft
Dieses Landesprogramm bietet ebenfalls finanzielle Unterstützung beim Einsatz erneuerbarer Energien in Wohngebäuden, die Sie zusätzlich zu den Bundesprogrammen von BAFA und KFW beantragen können. Informationen finden Sie unter » www.l-bank.de, Stichworte Privatpersonen/Umweltschutz.

W. EFFERENN GmbH
Bahnhofstr. 41-43
75443 Ötisheim