Erneuerbare Wärme Gesetz (EWärmeG)

Seit 1. Juli 2015 ist das novellierte EWärmG in Kraft. D.h. bei Altbau-Sanierungen im Gebäudebestand ist ein anteiliger Einsatz erneuerbarer Energien von 15% Pflicht.

Was sind erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes:

Solarenergie, Geothermi, Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse sowie die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen. Das bedeutet, dass Sie die Nutzungspflicht z.B. mit einer solarthermischen Anlage, einer Wärmepumpe, einer Holzzentralheizung, mit Einschränkungen Bioöl/Biogas (Max. zu 2/3) oder in Wohngebäuden auch mit Kachel-/Grund- oder Pelletöfen, die bestimmten Anforderungen entsprechen, erfüllen können.

Was sind Ersatzmaßnahmen:
Neben dem Einsatz erneuerbarer Energien kann die Nutzungspflicht auch über Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes, d.h. durch eine gute Dämmung (20% besser als ENEV) von Dach/oberster Geschossdecke, Außenwand, Kellerdecke oder durch Maßnahmen an der gesamten Gebäudehülle sowie ersatzweise über den Betrieb einer Photovoltaikanlage, den Einsatz von hocheffizienter Kraft- Wärmekopplung oder den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Auch die Erstellung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans kann in Anrechnung gebracht werden. Bei Nichtwohngebäuden kommt noch die Möglichkeit hinzu, über Wärmerückgewinnung durch Lüftungsanlagen und die Nutzung von Abwärme zu erfüllen. Einzelheiten können Sie beigefügter Übersicht entnehmen.

Sind Kombinationen von Maßnahmen erlaubt?

Grundsätzlich ist es möglich, die einzelnen Erfüllungsoptionen beliebig miteinander zu kombinieren, ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlage beim Wohngebäude (Ausnahme: wenn das EWärmeG nur eine Erfüllung von 2/3 vorsieht).

Können bereits vor der Heizungserneuerung durchgeführte Maßnahmen angerechnet werden?

Bereits vorhandene Anlagen (z.B. Solarthermie/Photovoltaik) oder durchgeführte Dämmmaßnahmen, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, können (ggf. auch anteilig) angerechnet werden.

Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor?

Die Nutzungspflicht entfällt, soweit alle Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Außerdem kann auf Antrag ganz oder teilweise im Einzelfall wegen einer unbilligen Härte von der Nutzungspflicht befreit werden. Zuständig ist die untere Baurechtsbehörde vor Ort.

Wie sind die Nachweise zu erbringen?

Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber bestätigen lassen. Sachkundige sind Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Entfällt die Nutzungspflicht, sind ebenfalls Nachweise vorzulegen.

Bis wann muss der Nachweis wo erbracht werden?

Die Erfüllung des Gesetzes muss vom Gebäudeeigentümer innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen zentralen Wärmeerzeugers bei der unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen werden. Mustervordrucke für die Nachweisführung sowie weitere Informationen erhalten Sie bei den unteren Baurechtsbehörden sowie beim Umweltministerium Baden-Württemberg.

Eine schematische und vereinfachende Übersicht (nach aktuellem Stand) über die geplanten Erfüllungsoptionen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude stehen Ihnen im Anschluss als pdf-Download zur Verfügung.

Quelle und weitere Informationen finden Sie beim Umweltministerium Baden-Württemberg.

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